Erhöhung der Umsatzsteuer (MwSt) zum 1. Januar 2007

Die zum 1. Januar 2007 in Kraft tretende Mehrwertsteuererhöhung wird gegebenenfalls eine Preisanpassung erforderlich machen. Um Auseinandersetzungen über erforderliche Preisanpassungen zu vermeiden und ein rechtlich nicht zu beanstandendes Vorgehen zu gewährleisten, sollten Sie folgende Grundsätze beachtet werden:

1.  Welche Umsatzsteuer haben Sie an das Finanzamt abzuführen?

Unabhängig von der Frage, wann der vereinbarte Preis gezahlt wird, haben Sie für alle Leistungen,

 

  • die Sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 erbringen, den alten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 v.H. abzuführen;

  • die Sie ab dem 1. Januar 2007 erbringen, den neuen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19 v.H. abzuführen.

Wird die vertraglich zu erbringende Leistung teils vor dem 1. Januar 2007, teils erst nach dem 31. Dezember 2006 erbracht, so ist wie folgt zu beachten:

Stellt sich die vertraglich zu erbringende Leistung als eine Anzahl selbständiger Teilleistungen dar, so findet der im Zeitpunkt der Bewirkung der Teilleistung geltende Mehrwertsteuersatz Anwendung

Beispiel: Ein Gast bucht in ihrem Beherbergungsbetrieb für den Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis zum 3. Januar 2007 ein Doppelzimmer mit Frühstück. Mit Annahme der Reservierung verpflichten Sie sich gegenüber Ihrem Gast, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ein Doppelzimmer mit Frühstück zur Verfügung zu stellen. Die ihrerseits zu erbringende vertragliche Leistung stellt sich als eine Anzahl selbständiger Teilleistungen dar. Für die Umsätze der Übernachtungen vom 29. bis zum 31. Dezember 2006 müssen sie 16 % Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen, für die Umsätze der Übernachtungen vom 31. Dezember 2006 bis zum 3. Januar 2007 müssen Sie 19 % Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Gast Vorkasse leistet oder erst bei Abreise zahlt.

Stellt sich die vertraglich zu erbringende Leistung als einheitliche wirtschaftliche Leistung dar, so findet der im Zeitpunkt der vollständigen Bewirkung geltende Mehrwertsteuersatz Anwendung.

Beispiel: Für eine Abendveranstaltung am 31. Dezember 2006 stellen Sie einem Gast für den Zeitraum von 19 Uhr bis 2 Uhr den Tagungsraum zur Verfügung. Die Raummiete für den vereinbarten Zeitraum beträgt pauschal Euro 500. In diesem Fall stellt sich die ihrerseits zu erbringende Leistung Zurverfügungstellung des Tagungsraums als wirtschaftliche Einheit dar. Da die Leistung erst um 2 Uhr am 1. Januar 2007 vollständig erbracht ist, haben Sie für diesen Umsatz 19 % Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen.

2.  Welche Umsatzsteuer können Sie dem Gast in Rechnung stellen?

Für Leistungen, die Sie nach dem 31. Dezember 2006 erbringen, haben Sie nach den obigen Grundsätzen 19% Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen. Diesen höheren Satz können Sie nicht in jedem Fall dem Gast in Rechnung stellen.

a)  Umsätze werden aufgrund von Verträgen bewirkt, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen werden

Dieser Fall ist unproblematisch. Ist ein Vertrag nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen worden, so sind die aufgrund des Vertrages bewirkten Umsätze der neuen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % unterworfen. Einer konkreten Absprache oder eines konkreten Hinweises auf die Höhe der Mehrwertsteuer bedarf es regelmäßig nicht.

b)  Umsätze werden aufgrund von Verträgen bewirkt, die zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2006 geschlossen worden sind

Problematisch allerdings sind die sogenannten “Überläuferverträge”. Der Vertrag wird zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem noch der alte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 % anzuwenden ist - die vertragliche Leistung und damit der Umsatz wird aber erst nach dem 31. Dezember 2006 und damit im Zeitpunkt einer höheren Mehrwertsteuer erbracht.

Vereinbarung auf der Grundlage von 16 % - Umsatzbewirkung und damit Steuerschuld auf der Grundlage von 19 %.

Die um drei Prozentpunkte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung erhöhte Mehrwertsteuer kann nicht ohne weiteres vom Gast verlangt werden. Die zwischen Ihnen und dem Gast getroffenen Vereinbarungen gehen regelmäßig von Bruttopreisen aus. Der Endpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist zum Inhalt der vertraglichen Abrede geworden. Sie sind an diese vertragliche Abrede gebunden. Die um drei Prozentpunkte erhöhte Mehrwertsteuer kann nicht nachträglich und einseitig in den Vertrag einbezogen werden und zu einer Neukalkulation des vom Gast zu entrichtenden Endpreises führen. Der vertraglich vereinbarte Endpreis ist - völlig unabhängig von der Mehrwertsteuer - für beide Seiten verbindlich. Für die von Ihnen an das Finanzamt abzuführende erhöhte Mehrwertsteuer können Sie keine Erstattung vom Gast verlangen.

Auch die Aufnahme allgemeiner Steuerklauseln in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur bedingt Abhilfe schaffen. Klauseln, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß geliefert oder erbracht werden sollen, sind gegenüber einem Kaufmann oder der öffentlichen Hand wirksam (§ 310 BGB), nicht jedoch gegenüber den übrigen Vertragspartnern. Im Hinblick auf diese Unwirksamkeit ist dem Unternehmer zu empfehlen, die höhere Umsatzsteuerbelastung bereits bei der Preisvereinbarung zu berücksichtigen und zum Gegenstand seiner Kalkulation zu machen.

c)  Umsätze werden aufgrund von Verträgen bewirkt, die vor dem 1. September 2006 geschlossen worden sind

Auch diese Fallgestaltung ist problematisch. Denn auch hier wird ein Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem noch der alte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 % anzuwenden ist - die vertragliche Leistung und damit der Umsatz wird aber erst nach dem 31. Dezember 2006  und damit zum Zeitpunkt einer höheren Mehrwertsteuer erbracht. Auch hier gilt wieder: Vereinbarung auf der Grundlage von 16 % - Umsatzbewirkung und damit Steuerschuld auf der Grundlage von 19 %.

§ 29 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 1 UStG räumt einen Anspruch auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung ein. Der Ausgleichsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Vertrag nicht später als 4 Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist. Dies bedeutet im konkreten Fall: Haben Sie sich vor dem 1. September 2006 vertraglich zur Erbringung einer Leistung nach dem 31. Dezember 2006 verpflichtet, so können sie für die infolge der Mehrwertsteuererhöhung eingetretene Mehrbelastung einen Ausgleich von Ihrem Vertragspartner verlangen. Mit Hinweis auf § 29 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 1 UStG kann die nach dem 31. Dezember 2006 um drei Prozentpunkte höhere Mehrwertsteuer an den Gast weitergegeben werden.

Dies gilt selbstverständlich vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen. Werden in solcherlei langfristigen Verträgen sogenannte Festpreisklauseln aufgenommen, so ist ein der Ausgleichsanspruch nach dem Umsatzsteuergesetz ausgeschlossen.